Miet- und Pachtzahlungen erhöhen den Gewerbeertrag nicht automatisch – das hat das Finanzgericht Thüringen mit einem Urteil vom 5. Februar 2026 klargestellt. Die Ausnahme greift, wenn die Zahlungen als Herstellungskosten aktiviert wurden und damit nicht als Gewinnabsetzung gelten. In einem spezifischen Fall mietete ein Unternehmen Maschinen an, um bestimmte Produkte herzustellen und zu verkaufen. Diese Miet- und Pachtzinsen rechnete das Unternehmen zunächst nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag anteilig hinzu. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beantragte das Unternehmen aber mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2020 (Az. III R 24/18), die bisherige anteilige gewerbesteuerliche Hinzurechnung rückgängig zu machen. Denn die Miet- und Pachtzinsen waren in die Herstellungskosten der Waren (Umlaufvermögen) eingeflossen und am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden.
Nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG sind Miet- und Pachtzahlungen nur hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns "abgesetzt" wurden. Eine Gewinnabsetzung liegt nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts nicht vor, wenn die Miet- und Pachtzahlungen in die Herstellungskosten von Anlage- oder Umlaufvermögen eingeflossen sind und der entsprechende Aufwand so neutralisiert wurde. Dass das betreffende Umlaufvermögen am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden war, weil es verkauft wurde, führt zu keiner anderen Rechtsauffassung.
Was das für Bauunternehmen und ihre Vertriebspartner bedeutet: Die Forderung, Miet- und Pachtzinsen den Gewerbeertrag anzuhängen, hängt stark von der Art der Nutzung ab. Bauunternehmen, die ihre Maschinen oder andere Anlagen mieten, müssen sicherstellen, dass diese Kosten als Herstellungskosten in das Umlaufvermögen integriert werden, damit sie nicht als Gewinnabsetzung geltend gemacht werden können. Dieser Aspekt ist besonders relevant, wenn die vermieten Anlagen zu Produkten verarbeitet werden, die dann verkauft werden.
Zusätzlich können Bauunternehmen berücksichtigen, dass sie bei der Steuerplanung den Umlaufvermögen gut Beachtung schenken müssen. Im Falle von Maschinenmieten oder anderen vergleichbaren Kosten, die direkt in die Herstellung von Bauwerken oder -produkten eingeflossen sind, sollte die Hinzurechnung sorgfältig durchdacht und dokumentiert werden. Eine unvorsichtige Hinzurechnung kann zu unerwarteten Steuereffekten führen, insbesondere wenn diese Kosten als Gewinnabsetzung dargestellt werden könnten.
Die Praxis zeigt, dass eine klare Dokumentation der Kosten und ihre Zuordnung zu den verschiedenen Bereichen der Produktion sehr wichtig ist. Bauunternehmer und ihre Vertriebspartner sollten daher regelmäßig überprüfen, ob Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert wurden, um sich von unerwarteten Steuereffekten abzusichern.