Seit dem 1. September hat das novellierte Steuerberatungsgesetz Klarheit in einer langjährigen Grauzone geschaffen. Nun dürfen Energieberater auch auf steuerliche Fragen eingehen und mögliche Förderwege erklären. Diese Regelungen werden vor allem bei Energieeffizienzmaßnahmen relevant, da viele Baubetriebe sowohl technische Beratung als auch steuerliche Informationen anbieten.
Die neue Regelung erlaubt Energieberaterinnen und -beratern künftig, aufsteuerliche Fragen einzugehen – sofern sie mit der eigentlichen Beratung zusammenhängen. Dies betrifft unter anderem die Abrechnung von Fördergeldern und Steueraufkommen.
Was erlaubt ist & wo die Grenze liegt
Lennart Feldmann, Vorstand für Presse und Öffentlichkeitsarbeit beim Gebäudeenergieberater-Verband GIH, begrüßt diese Neuregelung. „Der Gesetzgeber hat eine Lücke geschlossen, die vor allem zulasten der Eigentümer ging“, sagt er.
Darüber hinaus wird klar, dass Energieberatung und Steuerrecht in der Praxis eng verflochten sind: Wer eine Vor-Ort-Beratung oder einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellt, landet oft bei der Frage: Zuschuss oder Steueraufkommen? Diese Entscheidung hat wichtige wirtschaftliche Folgen. Die Neuregelung löst diese Unsicherheit auf und ermöglicht eine umfassendere Beratung für die Klienten.
Praktische Konsequenzen für Handwerksbetriebe
Die Änderungen im Steuerberatungsgesetz haben wichtige Auswirkungen auf Energieeffizienzmaßnahmen. Viele Gewerke im Handwerk, wie Schornsteinfeger, SHK-Anlagenmechaniker oder Dachdecker, bieten auch Energieberatung an und integrieren diese als zertifizierte Zusatzqualifikation in ihr Portfolio.
Um aus diesem Umfeld Vorteile zu ziehen, sollten Betriebe sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über die neuen Regelungen informiert sind. Dies beinhaltet nicht nur die technischen Aspekte der Energieberatung, sondern auch steuerliche Informationen. Einen guten Beleg für die künftige Steuerbarkeit von Maßnahmen ist eine detaillierte Beratung.
Further important points for tradespeople
Außerdem sind Handwerksbetriebe aufgefordert, den sinkenden Handwerkerbonus als Verkaufsargument zu nutzen. Bis Jahresende können sie Kunden mit diesem Argument anlocken und Auftragslücken schließen.
Am 30. September läuft die Frist für EU-Vorsteuererstattungen ab – eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Kunden, die aufs Oktoberfest einladen, müssen den richtigen Bewirtungsbeleg kennen. Die neue Außenprüfungsordnung (ApO) tritt ebenfalls am 10. September in Kraft und bietet neue Regelungen für Betriebsprüfungen.
Was das für Bauunternehmen und ihre Vertriebspartner bedeutet: Mit den neuen Steuerregelungen können Bauunternehmen eine umfassendere Lösung anbieten, die sowohl technische als auch steuerliche Aspekte berücksichtigt. Dies ermöglicht es ihnen, einen breiteren Marktzugang zu gewinnen und Kunden mit einer umfassenderen Beratung zu locken.