Immer mehr Handwerksbetriebe fördern die Einführung von E-Bikes für ihre Mitarbeiter, um die Nachfrage nach kostengünstigen und umweltfreundlichen Verkehrsmitteln zu erfüllen. Die Steuerfreiheit dieser Maßnahmen hängt jedoch von zwei wichtigen Voraussetzungen ab – und eine davon wird oft übersehen, was böse Überraschungen bei der Lohnsteuerprüfung mit sich bringen kann (Deutsche Handwerks Zeitung).

Grundsatz: Geldwürter Vorteil

Wenn ein E-Bike an einen Mitarbeiter überlassen wird, muss es sich um ein geldwürter Vorteil handeln, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dies bedeutet, dass die Überlassung des E-Bikes als zusätzlicher Lohnbezugsanteil gesehen wird, den der Beschäftigte in der Regel noch nie erhalten hat. Diese Regelung ist auch sozialversicherungsfrei, so dass die gesamten Kosten für das Unternehmen nicht in die Lohnsteuer berücksichtigt werden (Deutsche Handwerks Zeitung).

Dienstverhältnis und Steuerfreiheit

Nach § 3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung eines E-Bikes steuerfrei, wenn es zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gewährt wird. Ein Beispiel: Ein Arbeitgeber kauft ein E-Bike für 3.000 Euro und überlässt es einem Mitarbeiter. Der Arbeitslohn ändert sich nicht; dies ist ein geldwürter Vorteil, der zusätzlich zum Arbeitslohn steuervergünstigt ist. In diesem Fall ist die Steuerfreiheit gewährleistet (Deutsche Handwerks Zeitung).

Praxis-Tipp: Kosteneinbindung

Wenn der Arbeitslohn reduziert wird, um den Einsatz des E-Bikes zu finanzieren, kippt die Steuerfreiheit. In einem Beispiel würde ein Arbeitslohn von 3.500 Euro auf 3.450 Euro abgesenkt, wenn das E-Bike als Teil des Arbeitsverhältnisses betrachtet wird. Dieser Vorteil würde dann nicht mehr steuerfrei sein, da der Geldvorteil nicht zusätzlich zu dem bereits verabredeten Lohn bezahlt wird (Deutsche Handwerks Zeitung).

Nichtverkehrsrechtliche E-Bikes

Ein weiterer wichtiger Faktor ist, dass das E-Bike nicht verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug kategorisiert werden darf. Falls ein E-Bike ein Nummernschild benötigt, wäre die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG nicht gewährleistet, da es dann als Kraftfahrzeug behandelt wird, und damit der Geldvorteil nicht steuervergünstigt ist (Deutsche Handwerks Zeitung).

Was dies für Betriebe bedeutet

Die Steuerfreiheit für E-Bikes für Mitarbeiter ist ein wertvoller Vorteil, der den Handwerksbetrieben erlaubt, den Umweltfreundlichen und kostengünstigen Transport zu fördern. Um dieses Vorteil zu nutzen, müssen die Arbeitgeber sicherstellen, dass der Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn berechnet wird und das E-Bike nicht verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug kategorisiert wird. Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Steuerfreiheit unrichtig kippen, was zu bösen Überraschungen bei der Lohnsteuerprüfung führen kann (Deutsche Handwerks Zeitung).