Ist ein Handwerksbetrieb als GmbH aufgestellt, stellt sich steuerlich die Frage, ob der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Gewinnausschüttung oder einer Gewinntantieme besser fährt. Eine Vergleichsberechnung zeigt, dass in bestimmten Fällen eine Tantiemenzahlung steuerlich günstiger ist als eine Gewinnausschüttung.

Gewinnausschüttung

Bei einer Gewinnausschüttung wird der Gewinn der GmbH zunächst besteuert. Dies bedeutet, dass Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer anfallen. Der Gesellschafter muss die Gewinnausschüttung privat als Kapitalertrag versteuern, wobei in der Regel die 25-prozentige Abgeltungsteuer anfällt. Ein Beispiel zeigt, dass eine GmbH mit einem Gewinn von 200.000 Euro und einem Gewerbesteuerhebesatz von 450 Euro den Gesellschaftern in der Gewinnausschüttung einen erheblichen Teil des Gewinns abnimmt.

Gewinntantieme

Als alternative Steuerstrategie bietet sich die Gewinntantieme an. Bei dieser Variante vereinbaren der Gesellschafter-Geschäftsführer und die GmbH eine Tantieme. Diese Tantieme müssen aber fremdüblich sein, um den Finanzamt nicht anzweifeln zu lassen. Eine Tantiemezahlung mindert den Gewinn der GmbH, so dass weniger Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer anfallen. Ein Beispiel zeigt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer GmbH mit einem Gewinn von 200.000 Euro und einem Gewerbesteuerhebesatz von 450 Euro durch Tantiemenzahlungen 9.321 Euro mehr bleibt, als durch Gewinnausschüttung.

Geschäftsführungsbesorgungsverträge und Steuerrisiken

Ist der Gesellschafter einer GmbH nicht gleichzeitig auch Geschäftsführer, wird oft ein Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Allerdings droht hier ein Steuerrisiko, wenn die Vertragsgestaltung und die Vergütung fremdunüblich sind. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, dass sämtliche Zahlungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen sein können, wenn sie fremdunüblich sind. Ein Gesellschafterin, die als Unterstützung für die Geschäftsführung eine Sonderzahlung in Höhe von 20 Prozent des handelsrechtlichen Jahresgewinns erhält, muss diese als Kapitalertrag versteuern, wenn die Zahlungen fremdunüblich sind.

Es ist daher wichtig, dass die gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisse eingehalten und die Vertragsgestaltung wie unter fremden Dritten abgeschlossen werden. Flexiblen Vergütungsbestimmungen sind erlaubt, solange sie nicht fremdunüblich sind.

Was dies für Operatoren bedeutet

Die Wahl zwischen Gewinnausschüttung und Gewinntantieme hängt von der Steuerbelastung und den spezifischen Geschäftsbedingungen ab. Gesellschafter, die an einem Handwerksbetrieb beteiligt sind, sollten bei der Auswahl der Steuerstrategie den Steuerberater konsultieren. Ein falsch aufgebauter Geschäftsbesorgungsvertrag kann zu steuerlichen Komplikationen führen, da er als verdeckte Gewinnausschüttung interpretiert werden kann. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung vermeiden solche Risiken und schützen den Gesellschafter vor unerwarteten Steuerbelastungen.